26 Abs. 1 und 2 BV ergebende Entschädigungspflicht. In der jüngeren Zeit qualifizierte das Bundesgericht die Unterschutzstellung einer Liegenschaft in aller Regel als schweren Eingriff in das Eigentum, insbesondere dann, wenn neben der Fassade auch innere Teile des Gebäudes von der Unterschutzstellung betroffen sind, weil dadurch wesentliche Nutzungsänderungen grundsätzlich ausgeschlossen seien (vgl. BGE 118 Ia 384). Aber auch ein schwerer Eingriff in das Eigentum bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichts noch nicht, dass damit eine materielle Enteignung verbunden ist.