Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand andauernd gesichert ist. Für Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5 DSchG schuldet der Staat eine angemessene Entschädigung, wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufhebt oder erheblich schmälert (§ 6 Abs. 1 DSchG). Die bis jetzt tatsächlich bestehende Hotel- und Restaurant-Nutzung wird durch die Unterschutzstellung weder aufgehoben noch erheblich geschmälert. Damit entfällt eine unmittelbar auf das DSchG abgestützte Entschädigungspflicht. Zu prüfen bleibt die sich direkt aus Art. 26 Abs. 1 und 2 BV ergebende Entschädigungspflicht.