Kommentar, Zürich 2002, Rz. 63 zu Art. 26). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (BG-Urteil 1A.19/2004 vom 25.10.2004, Erw. 2; BGE 125 II 433 Erw. 3a). Gemäss § 5 Abs. 1 DSchG dürfen im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien ohne Bewilligung des Bildungs- und Kulturdepartementes weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonst wie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand andauernd gesichert ist.