Eine materielle Enteignung liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird. Erreicht der Eingriff nicht diese Intensität, wird nach der so genannten Theorie des Sonderopfers gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Eigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung -