Gegen diesen Entscheid führte der Staat Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2.- Der Beschwerdeführer hält eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der strittigen Baute auch nach deren Eintragung in das kantonale Denkmalverzeichnis für möglich. Daher liege keine entschädigungspflichtige materielle Enteignung vor. a) Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV; vgl. auch § 16 kEntG).