{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-151-1_2006-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2880", "Checksum": "2e53b8a7572c12a4fb18410579b44bb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 151_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "bf27c925e6e7f17855a8d1a86d62113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung\n\n unter diesen Voraussetzungen eine Art Vorprojekt erstellen liessen, das an dieser vom Ortsbild her heiklen Stelle den Abbruch des Hotel A und ein Ersatzgebäude mit maximal zulässiger Ausnützung vorsah, taten sie dies auf eigenes Risiko hin. Im Sinne des Gebotes der Schadensminderung hätten sie deshalb die Möglichkeit eines Abbruches vorgängig, d.h. vor Verursachung der entsprechenden Planungskosten, abklären müssen (vgl. ZBl 1999 S. 40). Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, sie hätten nach Auskunft der Bauverwaltung ein Vorprojekt einreichen müssen, um die Entlassung des Hotel A aus dem Inventar beantragen zu können. Diese Behauptung bleibt indessen unbelegt, und es werden auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Die Darstellung der Beschwerdegegner entspricht überdies in keiner Weise der Auskunft, welche der Gemeinderat X dem damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement im vorinstanzlichen Verfahren am 24. März 2003 erteilte (vgl. bekl. Bel. 5). In dieser Stellungnahme wird festgehalten, dass nach Aktenlage nur einmal ein Gespräch zwischen der Investorin F AG und dem Vertreter des Bauamtes zu den \"Planskizzen\" der E AG stattgefunden habe. Dabei habe der Vertreter des Bauamtes auch die mögliche Unterschutzstellung des Hotel A angesprochen. Es habe sich gezeigt, dass die Investorin über die planerischen Rahmenbedingungen (Ortsbildinventar / beabsichtigte Umgestaltung der Y-Strasse) nicht vollständig dokumentiert gewesen sei. Dementsprechend interpretierte denn auch der Gemeinderat das \"Vorprojekt\" der Beschwerdegegner eher als Machbarkeitsstudie, denn als eigentliches Vorprojekt. Der Charakter der Planung kann indessen ebenso dahin gestellt bleiben wie auch die Frage, ob das entsprechende Projekt überhaupt bewilligungsfähig gewesen wäre, was vom Gemeinderat im Übrigen bestritten wird. Für die Beschwerdegegner war jedenfalls schon zum damaligen Zeitpunkt voraussehbar, dass ihre Planung wahrscheinlich nicht umsetzbar sein würde. Die nachfolgende Unterschutzstellung des Hotel A war mithin nicht eine Massnahme, um ein bestimmtes Bauprojekt zu verhindern, sondern die rechtliche Umsetzung der mit der Inventarisierung der Liegenschaft bereits klar dokumentierten Erhaltungsabsicht. Den Beschwerdegegnern steht damit kein Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen zu, weshalb der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht aufzuheben ist. Mit der gleichen Begründung müssen sodann auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Rechtswahrungskosten, welche offensichtlich mit der Erarbeitung des erwähnten Vorprojektes in Zusammenhang stehen, dahinfallen. 5.- Im Sinne der Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung des behaupteten Sonderopfers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit werden die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig (§ 87 Abs. 3 lit. b kEntG in Verbindung mit § 198 Abs. 1 lit. c VRG). Gemäss § 193 Abs. 3 VRG ist die Parteientschädigung eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht berufsmässig vertreten war, steht ihm keine Parteientschädigung zu. |"}