{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-151-1_2006-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2880", "Checksum": "2e53b8a7572c12a4fb18410579b44bb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 151_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "bf27c925e6e7f17855a8d1a86d62113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung\n\n Unterschutzstellung, unter der Annahme einer maximalen Ausnützung und ohne Berücksichtigung allfälliger Beiträge der Denkmalpflege ermittelt wurde. Da aufgrund der neueren Verhandlungen der Beschwerdegegner mit dem Amt für Denkmalpflege mit einem im Vergleich mit Variante D grösseren Neubauvolumen gerechnet werden kann, dürfte die Bruttorendite zusätzlich ansteigen. Auch diese Berechnung zeigt mithin auf, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung, namentlich auch unter Berücksichtigung des gegenwärtig tiefen Hypothekarzinsniveaus und ausgehend vom maximalen Verkehrswert, durchaus realisierbar ist (vgl. auch: Keiser, Unterschutzstellung im Spannungsfeld von baulicher Verdichtung und Entschädigungsforderungen, in: PBG aktuell, 1999 (2), S. 20 f., mit einem Hinweis auf einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, das für eine sinnvolle und wirtschaftlich gute Nutzung eine Rendite von mindestens 5.5 % bis 6 % voraussetzte). 3.- Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Unterschutzstellung des Hotel A keine materielle Enteignung zu bewirken vermag. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Berechnungen kann daher unterbleiben. Da das Vorliegen eines Sonderopfers aufgrund des Verfahrensausganges im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft werden musste, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - der Eventualbegründung der Beschwerdegegner im Schätzungsverfahren entsprechend - die Frage der materiellen Enteignung auch unter dem Aspekt des Sonderopfers noch prüfe. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegnern zu Recht eine Entschädigung für nutzlos gewordene Planungsaufwendungen und Rechtswahrungskosten zugesprochen hat. 4.- a) Das Bundesgericht bejaht grundsätzlich die Möglichkeit, dass in Fällen, in denen weder eine formelle noch eine materielle Enteignung vorliegt, ein Anspruch auf Ersatz von Planungs- und Projektierungskosten aufgrund des Vertrauensschutzes bestehen kann. Keinen Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen hat ein Eigentümer, wenn sein Bauvorhaben aufgrund der geltenden Bauvorschriften nicht bewilligt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr zwar ein dem geltenden Recht entsprechendes Baugesuch eingereicht hat, sich die gesetzlichen Grundlagen aber bis zum Entscheid darüber zum Nachteil des Gesuchstellers geändert haben. Einzig wenn gerade die Einreichung eines bestimmten Baugesuches Anlass zur Änderung der baurechtlichen Vorschriften gegeben hat, weil die Baubehörden die Ausführung des Bauvorhabens auf diese Weise verhindern wollen, besteht gestützt auf Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 26 BV ein Entschädigungsanspruch für die nutzlos gewordenen Aufwendungen; jedenfalls soweit die Absicht der Baubehörden für den betroffenen Grundeigentümer nicht voraussehbar war (BGE 119 Ib 237 Erw. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006 N 704; Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 2002 S. 303; BGE 108 Ib 358, 117 Ib 500 f.). b) Mit Schreiben vom 20. August 1998 informierte der Gemeinderat X die Beschwerdegegner über die Aufnahme des Hotel A in die Kategorie 2 des Ortsbildinventars und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Er teilte insbesondere mit, dass bei baulichen Veränderungen neben den üblichen Baubewilligungsverfahren, je nach Objekt und Schutzkategorie, weitere Abklärungen durch Fachpersonen nötig sein können. Eine eigentliche Unterschutzstellung sei bewusst nicht vorgenommen worden, weil die aufgenommenen Liegenschaften in der Vergangenheit mit Umsicht gepflegt worden seien. Als Erhaltungsziel wird im Inventar die Bewahrung des aktuellen Zustandes vermerkt (vgl. kläg. Bel. 5). Im Februar 2001 haben die Beschwerdegegner beim Gemeinderat X ein Vorprojekt für die Überbauung ihres Grundstückes mit einem sechsgeschossigen Geschäfts- und Wohngebäude eingereicht (vgl. Vorprojekt 1:200 der E AG vom 2. November 2000 [kläg. Bel. 37]). Sie ersuchten um grundsätzliche Genehmigung und um Feststellung, dass mit der Realisierung dieses Vorprojektes das bisherige Gebäude Hotel A abgerissen werde und damit aus dem Ortsbildinventar entfalle (vgl. kläg. Bel. 6). In der Folge wurde das Hotel A, wie bereits erwähnt, mit Entscheid des damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes vom 29. Juli 2002 in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. c) Im zitierten Schreiben an die Beschwerdegegner vom 20. August 1998 wies der Gemeinderat auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen in den §§ 36 und 142 PBG bzw. in Art. 39 BZR hin. Gemäss Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung sind die inventarisierten Schutzobjekte am Standort zu erhalten und legt der Gemeinderat weitere Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhaltes im Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten fest, soweit dies nicht durch übergeordnete Schutzmassnahmen genügend erfolgt ist. Für Veränderungen an den Kulturobjekten ist in jedem Fall die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. Im Kommentar zum Schutzinventar wird zwar darauf hingewiesen, dass dieses für die Eigentümer nicht unmittelbar verbindlich ist, sondern vor allem Leitlinienfunktion hat. Es wird aber auch klargestellt, dass weitere Abklärungen im Einzelfall auch zu zusätzlichen Schutzmassnahmen führen können. Damit wussten die Beschwerdegegner, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich eine Erhaltung des Hotel A anstrebten und nötigenfalls weitere Abklärungen zum Schutzwert der Liegenschaft anordnen würden, die im Nachgang allenfalls zur Unterschutzstellung führen könnten. Wenn die Beschwerdegegner"}