{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-151-1_2006-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2880", "Checksum": "2e53b8a7572c12a4fb18410579b44bb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 151_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "bf27c925e6e7f17855a8d1a86d62113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung\n\n der erst kürzlich abgeschlossenen Neugestaltung und Verkehrsberuhigung der Y-Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand gar verbessert haben. Darüber hinaus steht aus Sicht der Denkmalpflege einem weitgehenden Umbau der Liegenschaft und einer Erweiterung des bestehenden Bauvolumens durch einen Neubau im östlichen Grundstücksbereich offensichtlich nichts entgegen. Eine Volumenerweiterung um rund 50 % liegt nach Massgabe der vorinstanzlichen Berechnungen im Bereich des Möglichen (vgl. Variante D). Diese Einschätzung der Vorinstanz findet ihre Bestätigung in der neueren Entwicklung des Falles. Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 informierten die Beschwerdegegner über die damals laufenden Verhandlungen mit einer Mietinteressentin resp. die Möglichkeit einer künftigen Umnutzung der Liegenschaft als Schule. Das Resultat der entsprechenden Planungsbemühungen, welche offenbar auch von der Denkmalpflege und den Baubehörden mitgetragen werden, erschliesst sich anhand der Volumenstudie 1:500 vom 31. Januar 2006 des Architekturbüros D GmbH (bg. Bel. 4 und 5). Das bestehende Raumangebot kann auch nach Massgabe dieser Projektstudie den neuen Anforderungen weitgehend angepasst werden. Offensichtlich soll sogar eine räumliche Unterteilung der \"bel étage\" (1. Obergeschoss) mit der Unterschutzstellung vereinbar sein. Das Bauvolumen der gemäss diesen Unterlagen geplanten frei stehenden Erweiterungsbauten ist mit insgesamt rund 4'580 m3 sogar noch erheblich grösser als das gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen (Variante D) mögliche Erweiterungsvolumen (3'600 m3). Im Vergleich dazu dürfte denn auch die Rentabilität der neuen Projektvariante, trotz einer zwischenzeitlich gegen Entschädigung erfolgten Landabtretung im Umfang von 46 m2 an den Staat Luzern, letztlich höher ausfallen. Im Übrigen ist - ungeachtet des Ausganges des vorliegenden Verfahrens - mittlerweile offensichtlich bereits ein Umbau in einem begrenzten Rahmen erfolgt, und die erwähnte Schule ist eröffnet worden. Auch diese jüngsten Entwicklungen machen deutlich, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung noch möglich ist. Im Ergebnis steht fest, dass trotz der verfügten Eigentumsbeschränkungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht nur eine bestimmungsgemässe Nutzung im bisherigen Rahmen und Umfang weiter geführt werden kann, sondern aufgrund der Lage und Beschaffenheit der Liegenschaft sogar eine neue, wesentlich intensivere Nutzung als realistisch erscheint. Dass für die geplante Umnutzung des Hotel A, wie sich den Akten entnehmen lässt, mittlerweile bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und gemäss den Verlautbarungen der Beschwerdegegner die Umsetzung möglichst rasch an die Hand genommen werden soll, spricht für sich. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Liegenschaft ist auch nach deren Unterschutzstellung gewährleistet. f) Auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand des von der Vorinstanz erhobenen Investitionsbedarfes und Ertragspotentials führt zu keinem anderen Resultat. Selbst dann nicht, wenn von einem maximalen Verkehrswert von Fr. 1'320'000.-- ausgegangen wird, wie ihn die Vorinstanz gemäss Variante A für die fragliche Liegenschaft ohne Unterschutzstellung ermittelt hat. Zwar bestreiten die Beschwerdegegner diesen Verkehrswert einerseits und machen geltend, der effektive Verkehrswert liege deutlich höher, andererseits aber anerkennen sie die genannte Zahl als im Rahmen der von der Vorinstanz gewählten Modellrechnung richtig. Diese Argumentation erweist sich als widersprüchlich. Der von den Beschwerdegegnern behauptete höhere Verkehrswert entspricht wohl dem von ihnen im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft als erzielbar erachteten Preis. Wert und Preis indessen sind nicht dasselbe. Der Preis kann im Einzelfall vom errechneten Verkehrswert abweichen, da der Markt Schwankungen unterworfen ist oder weil ein Käufer ein spezielles Interesse an der betreffenden Liegenschaft hat (vgl. Fierz, a.a.O., S. 147 f.). Allfällige marktbedingte Preisschwankungen und subjektive Präferenzen einer möglichen Käuferschaft sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Jedenfalls vermögen die Beschwerdegegner nicht mit hinreichender Substanziierung darzutun, weshalb hier von einem wesentlich höheren Verkehrswert auszugehen wäre. Unbehelflich ist sodann ihr Hinweis auf den Gebäudeversicherungswert. Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Versicherung zum Neuwert, weshalb die entsprechende Wertangabe im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann (vgl. § 13 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29.6.1976 [SRL Nr. 750]). Aufgrund der von der Vorinstanz errechneten Zahlen (in Fr.) ergeben sich für die vier Varianten folgende Bruttorenditen: Investitionen: 4'600'000.-- (Variante A) / 450'000.-- (Variante B) / 2'000'000.-- (Variante C) / 3'820'000. -- (Variante D) Verkehrswert: 1'320'000.-- (Variante A) / 1'320'000.-- (Variante B) / 1'320'000.-- (Variante C) 1'320'000. --(Variante D) Total: 5'920'000.-- (Variante A) / 1'770'000.-- (Variante B) / 3'320'000.-- (Variante C)5'140'000.-- (Variante D) Ertrag: 385'000.-- (Variante A) / 71'600.-- (Variante B) / 150'400.-- (Variante C) / 299'200.-- (Variante D) Bruttorendite: 6.5 % (Variante A) / 4.04 % (Variante B) / 4.53 % (Variante C) / 5.82 % (Variante D) Wie sich anhand dieser Aufstellung ersehen lässt, wäre im Falle einer schutzkonformen Gesamtsanierung mit ergänzendem Neubau (Variante D) eine Bruttorendite von 5.82 % erreichbar. Dies, wie gesagt, auf Basis des Verkehrswertes der Liegenschaft, wie er seitens der Vorinstanz für den Zeitpunkt vor der"}