{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-151-1_2006-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2880", "Checksum": "2e53b8a7572c12a4fb18410579b44bb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 151_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "bf27c925e6e7f17855a8d1a86d62113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung\n\n 150'000.-- bei einem Kapitalisierungssatz von 7 %. Bezüglich Variante B beispielsweise ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, ein marktüblicher Kapitalisierungssatz, der in Anbetracht von Gebäudealter und Unterhaltsbedarf bei 7.5 % liege, lasse sich nur erzielen, wenn die Substanz mit lediglich Fr. 500'000.-- eingesetzt werde. Bei einem im Vergleich zur Neubauvariante A derart tiefen Substanzwert könne nicht mehr von einer wirtschaftlich sinnvollen und guten Nutzung gesprochen werden. Der Substanzwertverlust durch die Unterschutzstellung des Hotel A wiege beträchtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine materielle Enteignung zu bejahen sei. c) Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Sie errechnet den Verkehrswert des Grundstückes aufgrund einer Neubauvariante (Variante A) mit maximaler Ausnützung und ohne Unterschutzstellung (wenn sie dazu ausführt, es handle sich nicht um die bestmögliche Nutzung des Grundstückes, da keine Ausnahmebewilligung beansprucht werde, verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Ausnahmebewilligung). An dieser Neubauvariante misst sie die übrigen Varianten. Ihre Aussage, gemäss den Varianten B, C und D sei keine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung mehr möglich, ergibt sich damit immer nur im Vergleich zur Maximalnutzung gemäss Variante A. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein in Zukunft möglicher Ertrag, den der Eigentümer ohne Unterschutzstellung im Fall eines Neubaus oder Umbaus erzielen könnte, nicht massgebend ist (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 69 zu Art. 5). Die prozentuale Wertverminderung, die im Falle einer Unterschutzstellung im Verhältnis zum bisher zulässigen Nutzungsmass eintritt, ist nicht entscheidend (Kuttler, Beiträge zur Raumordnung als Weg und Ziel, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 116). Entscheidend ist vielmehr, was dem Grundeigentümer nach dem Eingriff an Nutzungsbefugnissen verbleibt, wobei sich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten am bestehenden Zustand der Liegenschaft zu orientieren hat (vgl. Erw. 2a hiervor). Ihren eigenen Angaben zufolge, betrieben die Beschwerdegegner, welche bisher offenbar auch selber im Gebäude wohnten, das Hotel A seit dem Jahr 1951 als Hotel- und Restaurationsbetrieb. Im Jahr 2000 gaben sie den Betrieb des Restaurants aus Altersgründen auf, den Hotelbetrieb führten sie in gewissem Umfang weiter. Die Vorinstanz lässt mit ihrem Fokus auf den Ertragswert ausser Acht, dass die streitbetroffene Liegenschaft trotz des verfügten Denkmalschutzes nicht nur im angestammten Rahmen weitergenutzt werden kann, sondern dass die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten sogar weiter ausgebaut werden können, wie im Folgenden darzulegen ist. d) Wie sich den Akten entnehmen lässt, handelt es sich beim Hotel A um ein 3 1/2-geschossiges spätklassizistisches Bauwerk, erbaut um 1897/98, mit einem baugeschichtlich älteren Kernbereich (wahrscheinlich) aus dem 17. Jahrhundert. Die Liegenschaft befindet sich auf einem Grundstück mit einer Gesamtfläche von 1'535 m2. Im nördlichen Parzellenbereich steigt das Gelände in zwei Stufen mit entsprechenden Stützmauern zum Z-Weg hin relativ steil an. Mit dem Entscheid des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes vom 29. Juli 2002 wurde das Hotelgebäude als Gesamtbauwerk in seinem originalen Kernbestand unter Denkmalschutz gestellt. Gemäss den Aussagen des Vertreters des kantonalen Amtes für Denkmalpflege und Archäologie anlässlich des Augenscheines im vorinstanzlichen Verfahren soll ein massvoller Umbau der Baute, unter der Voraussetzung der guten Gestaltung, dennoch möglich sein. Allfällige Anbauten müssten jedoch niedriger sein als der Hauptkubus. Die bestehenden Anbauten könnten abgerissen und in erweitertem Umfang neu aufgebaut werden, sofern ein gutes Projekt vorliege. Das Vorprojekt des Büros B schöpfe den möglichen Spielraum jedenfalls nicht aus. Gemäss diesem Vorprojekt, sind die Umbaumöglichkeiten im Innern des bestehenden Hotelgebäudes beträchtlich. Insbesondere im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss bestehen bezüglich der Raumaufteilung praktisch keinerlei Einschränkungen. Sogar die Dachaufbauten könnten neu angeordnet werden. Gemäss Projektvariante 3 soll das bestehende Treppenhaus durch einen freistehenden neuen Erschliessungstrakt mit Lift ersetzt werden. Auch ergänzende Bauvolumen, angebaut oder freistehend, wären im Rahmen der geltenden Baugesetzgebung denkbar. Der Projektverfasser schlägt ein zweigeschossiges Bürogebäude mit Attikageschoss und Parkplätzen im rückwärtigen östlichen Parzellenbereich vor. Hinsichtlich des möglichen Kosten-Ertrags-Verhältnisses soll, je nach berechneter Umbauvariante, eine Bruttorendite von 5 % - 6 % realisierbar sein, wobei die Möglichkeit eines Neubaus auf der Restparzelle bei diesen Zahlen noch nicht berücksichtigt wurde (vgl. Büro B, Umbaustudie und Kostenschätzung vom 17.9.2001/30.9.2001 [bekl. Bel. 2]). Ein weiteres Gutachten geht im Übrigen bei geschätzten Sanierungskosten (für den Restaurationsbetrieb) in der Höhe von Fr. 320'000.-- von möglichen jährlichen Mieteinnahmen zwischen Fr. 50'000.-- und 62'000.-- aus (vgl. Gutachten C AG vom 27.9.2001 [bf. Bel. 4]). e) Mit diesen Ausführungen wird deutlich, dass die verfügten Massnahmen des Denkmalschutzes einer Wiederaufnahme der angestammten Nutzung des Gebäudes nicht im Wege stehen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Standortbedingungen für die Führung eines Gastronomie- und Hotelbetriebes im Bereich der streitbetroffenen Liegenschaft mit"}