{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-151-1_2006-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2880", "Checksum": "2e53b8a7572c12a4fb18410579b44bb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 151_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "bf27c925e6e7f17855a8d1a86d62113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_1\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen. | Enteignungsentschädigung\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 29. Juli 2002 stellte das damalige Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (heute: Justiz- und Sicherheitsdepartement) das Hotel A als Gesamtbauwerk mit seinem originalen Kernbestand unter Denkmalschutz. In der Folge sprach die Schätzungskommission des Kantons Luzern den Eigentümern des betreffenden Grundstückes eine Entschädigung aus materieller Enteignung in der Höhe von Fr. 825'879.30 nebst Zins zu 5 % seit Datum des Entschädigungsantrages sowie eine Entschädigung zufolge nutzlos gewordener Planungsaufwendungen in der Höhe von Fr. 16'140.-- zu. Gegen diesen Entscheid führte der Staat Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2.- Der Beschwerdeführer hält eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der strittigen Baute auch nach deren Eintragung in das kantonale Denkmalverzeichnis für möglich. Daher liege keine entschädigungspflichtige materielle Enteignung vor. a) Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 Abs. 2 BV; vgl. auch § 16 kEntG). Eine materielle Enteignung liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird. Erreicht der Eingriff nicht diese Intensität, wird nach der so genannten Theorie des Sonderopfers gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Eigentümer so betroffen sind, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Zürich 2002, Rz. 63 zu Art. 26). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (BG-Urteil 1A.19/2004 vom 25.10.2004, Erw. 2; BGE 125 II 433 Erw. 3a). Gemäss § 5 Abs. 1 DSchG dürfen im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien ohne Bewilligung des Bildungs- und Kulturdepartementes weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonst wie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand andauernd gesichert ist. Für Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5 DSchG schuldet der Staat eine angemessene Entschädigung, wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufhebt oder erheblich schmälert (§ 6 Abs. 1 DSchG). Die bis jetzt tatsächlich bestehende Hotel- und Restaurant-Nutzung wird durch die Unterschutzstellung weder aufgehoben noch erheblich geschmälert. Damit entfällt eine unmittelbar auf das DSchG abgestützte Entschädigungspflicht. Zu prüfen bleibt die sich direkt aus Art. 26 Abs. 1 und 2 BV ergebende Entschädigungspflicht. In der jüngeren Zeit qualifizierte das Bundesgericht die Unterschutzstellung einer Liegenschaft in aller Regel als schweren Eingriff in das Eigentum, insbesondere dann, wenn neben der Fassade auch innere Teile des Gebäudes von der Unterschutzstellung betroffen sind, weil dadurch wesentliche Nutzungsänderungen grundsätzlich ausgeschlossen seien (vgl. BGE 118 Ia 384). Aber auch ein schwerer Eingriff in das Eigentum bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichts noch nicht, dass damit eine materielle Enteignung verbunden ist. Aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere durch Vergleich der dem Eigentümer vor und nach der Eigentumsbeschränkung zustehenden Nutzungsmöglichkeiten, ist abzuklären, ob die Liegenschaft trotz der Eigentumsbeschränkung bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Ob ein Eingriff den Entzug einer wesentlichen Eigentümerbefugnis zur Folge hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, ob auf der betroffenen Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung weiterhin möglich bleibt (Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Zürich 1999, S. 126 f.). Als wirtschaftlich sinnvoll werden dabei allgemein solche Nutzungen erachtet, die sich am bisherigen Zustand orientieren. Ist eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich, kommt es nicht darauf an, welchen Ertrag der Eigentümer aus dem Objekt hätte erzielen können, wenn ein Neubau oder Umbau unbehindert von Schutzvorschriften hätte durchgeführt werden können. Unerheblich ist diesfalls auch die prozentuale Verminderung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes (vgl. BJM 1999 S. 279; PBG aktuell 1999 S. 18; BGE 117 Ib 264, 111 Ib 266). In mehreren Fällen, welche vom Bundesgericht zu beurteilen waren, lag eine massive Herabzonung vor. Als enteignungsähnlichen Tatbestand qualifizierte das Bundesgericht weder die Auszonung eines Viertels einer Parzelle noch, dass ein Grundstück zu einem Drittel mit einem Bauverbot belegt wurde (ZBl 1984 S. 367 f.). Auch in einem Fall, in dem eine Bauzonenänderung eine Reduktion des baulichen Nutzungsmasses auf einen Drittel und eine geschätzte Wertverminderung von 20 % zur Folge hatte, wurde keine materielle Enteignung angenommen, mit der Begründung, die den Eigentümern verbleibenden Befugnisse seien keineswegs bedeutungslos, denn sie könnten aus ihrem Land weiterhin einen beachtlichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (vgl."}