Diese vermag für sich nach Jahr und Tag zwar nicht mehr die unmittelbare Wirkung einer eigentlichen Mahnung zu entfalten. Bedeutung kommt ihr freilich dennoch insofern zu, als der Beschwerdeführer mit seinem späteren Verhalten offenbart hat, dass er durch eine entsprechende Ermahnung kaum nachhaltig beeinflussbar wäre. Es kann an dieser Stelle auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden, etwa in Zusammenhang mit den Sitzungen von Oktober und Dezember 2000 oder mit den anhaltenden Patientenklagen, aber auch mit der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, das Problem der sinkenden Behandlungszahlen als solches wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren. |