Denn mit seiner frühen Äusserung hat er zumindest den Anschein erweckt, sich bereits ein endgültiges Urteil gebildet und dadurch seine Unbefangenheit verloren zu haben. Damit leidet der - unter Mitwirkung des betreffenden Departementsvorstehers zustande gekommene - vorinstanzliche Entscheid insgesamt an einem Mangel, ohne dass nachzuweisen wäre, wie sich die Befangenheit im Einzelnen ausgewirkt hat (vgl. Schindler, a.a.O., S. 214 f.). (...) 10.- Nach diesen Erwägungen ist auf die im vorliegenden Fall unterbliebene Mahnung zurückzukommen. Denn selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers allein im Lichte des § 18 lit. b PG, ohne Einbezug von lit.