, 131 f.). Daran ändert nichts, dass der betroffene Departementsvorsteher über keine alleinige Entscheidungsbefugnis verfügte, sondern lediglich Teil der dafür zuständigen Kollegialbehörde war, die ihren Entscheid korrekt erst nach schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers gefällt hat. Denn mit seiner frühen Äusserung hat er zumindest den Anschein erweckt, sich bereits ein endgültiges Urteil gebildet und dadurch seine Unbefangenheit verloren zu haben.