Und im Rahmen dieses trotz gegensätzlicher Interessenlage noch immer als nicht-streitig zu qualifizierenden Verwaltungsverfahrens gilt, dass die entscheidende Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidwesentlichen Sachlage - mithin nach Anhörung des Betroffenen (§ 65 Abs. 2 PG) - zu einem Schluss gelangen darf (vgl. zur differenzierten Betrachtung der Unbefangenheit je nach Verwaltungsfunktion: Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 65 ff., 131 f.).