Eine solche Äusserung mag mit Blick auf die dem Departementsvorsteher obliegende Führungsverantwortung auf Anhieb nachvollziehbar sein. Sie wird indes dem Umstand nicht gerecht, dass die Entlassung eines Kantonsangestellten im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestalteten und verfügungsweise zu erledigenden Verfahrens zu erfolgen hat.