dd) Sofern diese Mitteilung tatsächlich dahin ging - woran nach Lage der Akten nicht zu zweifeln ist -, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung als erfüllt erachtet würden, war sie angesichts der noch gar nicht abgeschlossenen Anhörung nicht statthaft. Dies vor allem darum, weil weder ersichtlich ist noch behauptet wird, dass der fraglichen Äusserung bloss vorläufiger Charakter zukommen sollte. Eine solche Äusserung mag mit Blick auf die dem Departementsvorsteher obliegende Führungsverantwortung auf Anhieb nachvollziehbar sein.