So steht es jedenfalls in der entsprechenden Aktennotiz, die immerhin vom Leiter des departementalen Rechtsdienstes verfasst wurde. Dass diese Aussage allenfalls in andere Worte gefasst gewesen sein könnte, mag möglich sein. Hingegen ist nicht anzunehmen, dass der Sinn ein anderer war. Von zusätzlichen Beweisvorkehren kann in diesem Zusammenhang jedenfalls abgesehen werden, umso mehr, als eine Befragung der verschiedenen Gesprächsteilnehmer zu keinen widerspruchsfreien Ergebnissen führen würde.