Darüber hinaus enthält die fragliche Aktennotiz nichts, was nicht schon aufgrund der übrigen Aktenlage bekannt gewesen wäre. Folglich können weitere Ausführungen hierzu unterbleiben (vgl. immerhin §§ 28, 31, 33 VRG). cc) Bedenken weckt die befolgte Verfahrensweise hingegen insofern, als der Vorsteher des GSD anlässlich der ursprünglich als Anhörung im Rechtssinn gedachten Besprechung vom 18. September 2003 verlauten liess, dass für ihn die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben seien. So steht es jedenfalls in der entsprechenden Aktennotiz, die immerhin vom Leiter des departementalen Rechtsdienstes verfasst wurde.