Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dafür gehalten wird, mit der kurzen Fristansetzung seien die Grenzen des Anstandes überschritten worden, bewegt sich diese Frage jenseits der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis. Was schliesslich die ominöse Faxmitteilung vom 17. Dezember 2003 angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese von entscheidwesentlicher Bedeutung (gewesen) sein könnte. Denn zum einen vermögen - wie bereits ausgeführt - bloss mündliche Ermahnungen und Belehrungen als Mahnung im Sinne des § 18 lit. b PG nicht zu genügen. Darüber hinaus enthält die fragliche Aktennotiz nichts, was nicht schon aufgrund der übrigen Aktenlage bekannt gewesen wäre.