Im Anschluss hat die Rechtsvertreterin am 20. November 2003 die Akten zur Einsicht und eine weitere Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme erhalten. Die gewünschte Fristerstreckung bis zum 19. Dezember 2003 ist ihr lediglich bis zum 10. Dezember 2003 gewährt worden. Ohne dass es des Hinweises auf die bereits angesprochene Faxmitteilung vom 17. Dezember 2003 bedürfte, lässt diese Terminierung unschwer das Bestreben erkennen, die Angelegenheit des Beschwerdeführers noch vor Jahresende zu klären. Bereits darin auch eine Vorwegnahme des Entscheidergebnisses erblicken zu wollen, ginge aber doch zu weit.