Damit war am besagten Gespräch - nach der daselbst erfolgenden erstmaligen Konfrontation mit dem Antrag der Spitalleitung - eine wirksame Wahrnehmung des Gehörsrechts im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht gewährleistet. Zu Recht ist denn auch im Verlaufe dieses Gesprächs eine zusätzliche Frist bis zum 20. Oktober 2003 zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt worden, die in der Folge mit Eingabe der Rechtsvertreterin am letzten Tag gewahrt werden konnte. bb) Im Anschluss hat die Rechtsvertreterin am 20. November 2003 die Akten zur Einsicht und eine weitere Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme erhalten.