Zunächst kann festgehalten werden, dass das in einer Aktennotiz dokumentierte Gespräch vom 18. September 2003 schon deshalb nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen konnte, weil die vorgängige schriftliche Orientierung dazu fehlte (vgl. § 65 Abs. 2 PG). Die im Vorfeld versandten Einladungen vom 1., 10. und 16. September 2003 wiesen in dieser Hinsicht trotz des verwendeten Titels ("Weiterbeschäftigung") und der Bezugnahme auf die sich stellenden "grundsätzlicheren Fragen" einen zu unbestimmten Inhalt auf.