6b/dd des in LGVE 2003 II Nr. 1 auszugsweise publizierten Urteils L. vom 28.5.2003, V 02 21; abrufbar über: www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). d) Diese Erwägungen behalten auch unter dem revidierten Personalgesetz ihre Gültigkeit. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, was folgt: aa) Zunächst kann festgehalten werden, dass das in einer Aktennotiz dokumentierte Gespräch vom 18. September 2003 schon deshalb nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen konnte, weil die vorgängige schriftliche Orientierung dazu fehlte (vgl. § 65 Abs. 2 PG).