Bern 2000, S. 341 f.). Wo die Anhörung indes - in gesetzlich zulässiger Weise (vgl. § 46 Abs. 1 VRG sowie § 65 Abs. 2 PG in der revidierten Fassung) - mündlich erfolge, bedürfe es besonderer Rücksichtnahme, indem der Betroffene beizeiten über den Gegenstand des Gesprächs ins Bild gesetzt werde. Denn dort, wo er sich völlig unvermittelt mit bestimmten Vorhaltungen oder Rechtsfolgen konfrontiert sehe, bestehe für eine wirksame Mitwirkung keine Gewähr (vgl. unveröffentlichte Erw. 6b/dd des in LGVE 2003 II Nr. 1 auszugsweise publizierten Urteils L. vom 28.5.2003, V 02 21; abrufbar über: www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm).