Insbesondere dürfe dabei auch die Möglichkeit, sich beraten zu lassen, nicht unterlaufen werden. Diesen Erfordernissen könne mit der Gelegenheit zur schriftlichen Äusserung in aller Regel problemlos genügt werden, dies selbst bei Ansetzung einer vergleichsweise kurzen Frist (zum Ganzen: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 525 oben; Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 341 f.).