LGVE 2001 II Nr. 3 Erw. 3). Zum andern müsse verlangt werden, dass die Anhörung nicht nur pro forma erfolgen dürfe. Damit ein faires Verfahren gewährleistet bleibe, müssten vielmehr die Mitwirkungsrechte des Betroffenen beachtet werden. Er müsse mit anderen Worten in der Lage sein, sich zu den vorgesehenen Massnahmen fundiert und wirksam äussern zu können. Dies bedinge, dass ihm ein gewisses Mass an Bedenk- und Vorbereitungszeit eingeräumt werde. Insbesondere dürfe dabei auch die Möglichkeit, sich beraten zu lassen, nicht unterlaufen werden.