4a, V 99 239). c) Wie schon eingangs erwähnt, ist im Rahmen des hier anwendbaren revidierten Personalgesetzes der Anspruch auf Anhörung verankert und verdeutlicht worden (§ 65 Abs. 2 PG; zur alten Rechtslage: LGVE 2001 II Nr. 3 Erw. 3; vgl. ferner ZBl 1996 Erw. 3b S. 425 und ZBl 2001 S. 591). Zur Form hat das Verwaltungsgericht noch unter dem alten Personalgesetz erwogen, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten zu genügen vermöchten. Unerlässliche Voraussetzung bleibe jedoch, dass dem Betroffenen klar sein müsse, worum es gehe (vgl. zum Ganzen: LGVE 2001 II Nr. 3 Erw.