Zu verweisen ist auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 4 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und die dazu ergangene Rechtsprechung, die weiterhin massgebend ist (Pra 2001 Nr. 71 Erw. 1a/aa). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.