Dieser Grundsatz wird in Abs. 2 von § 65 PG noch verdeutlicht, indem die Angestellten vor Erlass eines sie belastenden Entscheides, insbesondere bei Kündigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören sind. Subsidiär zu diesen kantonalrechtlichen Bestimmungen gelten die Garantien der Bundesverfassung, die den Betroffenen in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 118 Ia 18 Erw. 1b). Zu verweisen ist auf Art.