Insofern gilt es § 46 Abs. 1 VRG zu beachten (vgl. § 65 Abs. 1 PG), wonach die Behörde den Parteien, die den Entscheid nicht anbegehrt haben, Gelegenheit gibt, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 2). Dieser Grundsatz wird in Abs. 2 von § 65 PG noch verdeutlicht, indem die Angestellten vor Erlass eines sie belastenden Entscheides, insbesondere bei Kündigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören sind.