Vorab soll indes auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls erhobenen Gehörsrügen eingegangen werden. 5.- a) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Entschluss, das Arbeitsverhältnis mit ihm aufzulösen, von Anfang an festgestanden habe. So habe der Vorsteher des federführenden Departements anlässlich der Besprechung vom 18. September 2003 erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben seien, ohne seine Stellungnahme zu den geäusserten Vorwürfen zu kennen. Die Vorwegnahme des Entscheides werde ferner belegt durch die kurzen Fristen, mit denen er unter Druck gesetzt worden sei.