b PG nicht genügt. Damit fehlt es zum einen an einer formellen Voraussetzung der Kündigung. Zum andern ist dem betroffenen Angestellten die Gelegenheit zur Bewährung vorenthalten geblieben. Aus dieser Sicht erscheinen die Kündigung und damit die Annahme eines entsprechenden sachlichen Grundes als verfrüht und insbesondere unverhältnismässig. Ob dieser Schluss auf die materielle Rechtswidrigkeit auch im vorliegenden Fall richtig ist, bleibe vorerst jedoch dahingestellt, solange die angeführten Kündigungsgründe und die gesamten Begleitumstände nicht zusätzlich erhellt sind. Vorab soll indes auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls erhobenen Gehörsrügen eingegangen werden.