Dass es die Möglichkeit solcher Konsequenzen bereits unter dem alten Personalgesetz gegeben hätte, lässt sich nicht bestreiten. Erst recht gab es sie indes ab dem 1. Januar 2003 mit Inkrafttreten des revidierten Rechts. Immerhin ist die Spitalleitung schliesslich, wohl beflügelt durch die Intervention der übrigen Chefärzte, mit ihrem Schreiben vom 17. September 2003 beim Departementsvorsteher vorstellig geworden. Dies hätte dem GSD Anlass geben sollen, den Beschwerdeführer zunächst mit einer unmissverständlichen Mahnung zu belegen. c) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das gewählte Vorgehen hinsichtlich der verlangten Mahnung den Anforderungen des § 18 lit. b PG nicht genügt.