Vor allem aber kann auch der Verwarnung vom 19. März 1999 in ihrer recht unverbindlich gehaltenen Form nach Jahr und Tag keine solche Wirkung mehr beigemessen werden. Hier wäre entschiedeneres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer erforderlich gewesen. Mit anderen Worten hätte es im vorliegenden Fall einer neuerlichen Intervention seitens des GSD oder zumindest der Spitalleitung bedurft, die sowohl auf die Mängel als auch auf die möglichen personalrechtlichen Folgen Bezug genommen hätte. Dass letztere in diesem Sinne aktiv geworden wäre, ist ebenfalls nicht erstellt.