An dieser händigte der Departementsvorsteher das Schreiben der Spitalleitung vom Vortag aus und tat bereits seine eigene Haltung zur Entlassung kund. Dieser Austausch, der aus Sicht des GSD der Gehörsgewährung hätte dienen sollen, kann seinerseits sicher nicht als Mahnung im Sinne von § 18 lit. b PG aufgefasst werden. Denn eine solche darf nicht zur Formsache verkommen, sondern setzt voraus, dass der Adressat tatsächlich Gelegenheit zur Leistungs- oder Verhaltensänderung erhält. Dies war hier nicht der Fall. Vor allem aber kann auch der Verwarnung vom 19. März 1999 in ihrer recht unverbindlich gehaltenen Form nach Jahr und Tag keine solche Wirkung mehr beigemessen werden.