Zugleich erhielt er mit der Wiederwahl indes wiederum einen Vertrauensbeweis und die Bekundung, dass eine Trennung von ihm im Moment nicht zur Diskussion stand. Indem die ausgesprochene Verwarnung ihrerseits ausschliesslich an das Verhalten und die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers appellierte und keinerlei Hinweis auf administrative oder disziplinarische Folgen enthielt, kann ihr nicht die Bedeutung einer Mahnung im Sinne von § 18 lit. b PG zugeschrieben werden. bb) Selbst wenn aber das zuletzt Gesagte anders gesehen würde, gälte es hier Folgendes zu bedenken: