Ebenso wenig kann diese Verwarnung allein aus dem Grund unbeachtlich bleiben, weil sie aus einer Zeit vor Inkrafttreten des hier anwendbaren revidierten Personalgesetzes stammt. Ob ihr im hier fraglichen Zusammenhang Wirksamkeit zuzuerkennen ist, hängt von anderen Faktoren ab. Das sind nebst ihrem Inhalt und ihrer Form auch die begleitenden Umstände und der Verlauf in der darauf folgenden Zeit. aa) Die betreffende Verwarnung anlässlich der Wiederwahl trat anstelle der ursprünglich beabsichtigten Rückversetzung in das Probeverhältnis.