a des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 13.9.1988 [aPG]), doch war ein entsprechendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer nie in Gang gesetzt worden. Dem prozessführenden GSD ist indes darin beizupflichten, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Möglichkeiten der Versetzung ins Probeverhältnis im Zuge der Wiederwahl (§ 10 Abs. 3 aPG) oder die administrative Beendigung und Umgestaltung des Beamtenverhältnisses (§ 20 aPG) auch eine derart mildere Massnahme möglich sein musste (vgl. SGGVP 1986 67 zitiert bei Hänni, Das öffentliche Dienstrecht in der Schweiz, Zürich 2002, S. 505).