Was die am 19. März 1999 ausgesprochene Verwarnung angeht, soll sie nicht bereits deshalb unbeachtlich sein, weil eine solche Massnahme im damals geltenden alten Personalgesetz vom 13. September 1988 nicht ausdrücklich enthalten gewesen war. Lediglich das damalige Disziplinarrecht sah Vergleichbares vor (vgl. § 65 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 13.9.1988 [aPG]), doch war ein entsprechendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer nie in Gang gesetzt worden.