Bevor hierauf näher eingegangen wird, soll vorab geprüft werden, ob im vorliegenden Fall eine Aufforderung ergangen ist, die als rechtsgültige Mahnung im Sinne von § 18 PG überhaupt in Betracht fiele. 4.- a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Beginn seiner Chefarzttätigkeit nicht unangefochten gewesen ist. Ohne an dieser Stelle auf die Einzelheiten näher eingehen zu wollen, kann im Wesentlichen zweierlei festgehalten werden: Zum einen eine erhebliche Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Spitalleitung sowie - wenigstens zuletzt - dem überwiegenden Teil der Chefarztkollegen andererseits, die eigentlich für sich spricht.