Durchbrechungen dieses Grundsatzes sollen nicht generell ausgeschlossen, aber doch auf singuläre Ausnahmefälle beschränkt sein. Zu denken ist dabei in erster Linie an Fälle, wie sie in Erw. 2c hievor erwähnt worden sind. Was die verlangte Schriftform anbelangt, wird ihr vollauf genügt, wenn die Mahnung beispielsweise im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs ergeht und dort protokolliert und quittiert wird (zum Inhalt vgl. Erw. 3d). Auch andere protokollarische Feststellungen im Anschluss an mündliche Unterredungen sollten hier ausreichen, sofern sie die nötige Klarheit aufweisen und dem oder der Betroffenen übermittelt werden.