Angesichts des fehlenden Niederschlags im Gesetzeswortlaut ist bei der Annahme solcher Ausnahmegründe Zurückhaltung geboten. Im Lichte der gebotenen Gleichbehandlung und der fehlenden gesetzlichen Differenzierung wäre etwa die Annahme zumindest fragwürdig, bei besonders gewichtigen oder vertrauensvollen Positionen könne auf dieses Erfordernis verzichtet werden. Ebenso wenig wird im Regelfall der Einwand verfangen, auf eine schriftliche Mahnung dürfe stets dort verzichtet werden, wo sie sich ohnehin als nutz- und zwecklos erweisen würde. Wer derlei behauptet, hat entsprechende Gründe zu nennen, die einen solchen Schluss sehr nahe legen.