Zugleich findet sich indes die Relativierung, dass die Mahnung in der Regel zu ergehen habe (GR 2001 452). Eine Erläuterung der damit angesprochenen möglichen Ausnahmetatbestände enthält die Botschaft freilich nicht, was umso mehr erstaunt, als bereits der Wortlaut des Gesetzesentwurfes keine dahingehende Relativierung enthalten hatte (GR 2001 473). Auch in der parlamentarischen Debatte ist dazu nichts ausgeführt worden (GR 2001 530). Angesichts des fehlenden Niederschlags im Gesetzeswortlaut ist bei der Annahme solcher Ausnahmegründe Zurückhaltung geboten.