SR 172.220.1), nachdem der Entwurf noch für beide Fälle auf einer Mahnung beharrt hatte (vgl. BBl 1999 1614 1641). Demgegenüber macht auf kantonaler Ebene ein Blick in die regierungsrätliche Botschaft zur jüngsten Personalgesetzgebung ohne weiteres klar, dass eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht nur bei Verhaltens- und Leistungsmängeln, sondern genauso bei Pflichtverletzungen allein nach fruchtloser schriftlicher Mahnung möglich sei. Zugleich findet sich indes die Relativierung, dass die Mahnung in der Regel zu ergehen habe (GR 2001 452).