11 OR, mit Hinweisen). b) Bereits weniger klar verhält es sich mit dem Wortlaut hinsichtlich der Frage, ob die Mahnung nur bei Leistungs- oder Verhaltensmängeln oder ebenso bei der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten nötig ist. In der Bundespersonalgesetzgebung wird in dieser Hinsicht genau differenziert (vgl. Art. 12 Abs. 6 lit. a und b des Bundespersonalgesetzes; BPG; SR 172.220.1), nachdem der Entwurf noch für beide Fälle auf einer Mahnung beharrt hatte (vgl. BBl 1999 1614 1641).