Zudem bietet sie gegenüber der mündlichen Aussprache Vorteile für Urheber und Empfänger gleichermassen, da sie weniger vorschnell, unter dem Einfluss negativer Gefühle hingeworfen und als blanke Drohung wahrgenommen wird. Damit sind die klassischen Formzwecke angesprochen, die auf Warnfunktion und Übereilungsschutz abzielen und mit Blick auf die Beweissicherung generell im Dienste der Rechtssicherheit stehen (vgl. Schwenzer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 2 zu Art. 11 OR, mit Hinweisen).