Sie bietet dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Verhaltensänderung, sich zu bewähren; das Gemeinwesen erhält im Gegenzug die Möglichkeit, die Entlassung im Bewährungsfall abzuwenden (vgl. zum Ganzen: Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 302). Genauso sinnvoll scheint das Erfordernis der Schriftform. Mit ihr wird nicht nur denkbaren Beweisproblemen wirksam begegnet, sondern die Mahnung mit zusätzlichem Gewicht versehen. Zudem bietet sie gegenüber der mündlichen Aussprache Vorteile für Urheber und Empfänger gleichermassen, da sie weniger vorschnell, unter dem Einfluss negativer Gefühle hingeworfen und als blanke Drohung wahrgenommen wird.