So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, womit zunächst auf die dort verlangte Mahnung einzugehen ist. 3.- a) Hinsichtlich der Mahnung ist der Wortlaut des § 18 lit. b PG insofern eindeutig (vgl. Erw. 2a hievor), als sie - zum einen - bedingungslos verlangt wird und - zum andern - in Schriftform zu erfolgen hat. Die Mahnung entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, anders als der privatrechtliche, zu unterwerfen hat. Mit Blick hierauf erweist sie sich als sinnvoll und zweckmässig. Sie bietet dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Verhaltensänderung, sich zu bewähren;