Fällt es dahin, besteht ein schützenswerter sachlicher Grund zur Auflösung, sofern der Vertrauensverlust durch Verhaltensweisen des Entlassenen begründet ist, die ihn auch für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nicht publ. Erw. 4a des in LGVE II 2003 Nr. 2 veröffentlichten Urteils V. vom 1.10.2003, V 02 84; vgl. ferner das in RB 2001 115 publizierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14.3.2001). Wo das Verhalten des Angestellten derart ins Blickfeld gerät, wird im Regelfall § 18 lit. b PG beschlagen. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, womit zunächst auf die dort verlangte Mahnung einzugehen ist.