Dass im Falle des Beschwerdeführers Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden haben könnte, wird jedoch nicht geltend gemacht und ist hier nicht weiter zu verfolgen. d) Die Vorinstanz beruft sich stattdessen auf das zerstörte Vertrauensverhältnis. Gegenseitiges Vertrauen bildet auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Grundlage eines jeden Anstellungsverhältnisses. Fällt es dahin, besteht ein schützenswerter sachlicher Grund zur Auflösung, sofern der Vertrauensverlust durch Verhaltensweisen des Entlassenen begründet ist, die ihn auch für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nicht publ.